Google Fonts und die Abmahnwelle

Aktuell erhalten viele Webseitenbetreiber, die Google Fonts nicht lokal eingebunden haben, eine Abmahnung. Darin geht es um Schadenersatzforderungen zwischen 100 und 280 Euro wegen angeblicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aufgrund der datenschutzwidrigen Einbindung von Google Fonts auf der Unternehmens-Website.

Was sind Webfonts wie z. B. Google Fonts? Damit Webseiten-Besucher eine Schrift sehen können, die nicht auf Ihrem Computer gespeichert ist, gibt es zwei Möglichkeiten. Nummer Eins: Die Schrift liegt auf dem Server des Anbieters z. B. bei Google. Wenn ein Besucher die Website des Unternehmens besucht, wird unter Umständen die IP-Adresse des Besuchers automatische an den Anbieter weitergeleitet. Weil IP-Adressen als personenbezogene Daten gelten, ist die Weiterleitung ohne die ausdrückliche Einwilligung des Besuchers nicht erlaubt.

Nummer Zwei: Die Schrift wird auf den eigenen Server gelegt. Für eine datenschutzkonforme Einbindung ist es notwendig, die Schrift auf den eigenen Server zu legen. Dies ist auch mit Google Fonts möglich. Es gibt kostenlose Webfonts und lizenzpflichtige Webfonts. Hier ist es wichtig, sich vor der Verwendung auf dem eigenen Server zu informieren.

Zu beachten ist auch, dass Google Fonts durch Plugins, Themes, die Einbindung von Youtube Videos ebenso auf die eigene Internetseite gelangen können. Hier gilt es also, vorsichtig zu sein.

Auf folgender Seite können Sie testen ob Ihre Webseite Google Fonts verwendet:
www.e-recht24.de/google-fonts-scanner

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